Subventionsrichtlinien der Stadtgemeinde Purkersdorf

Subventionsrichtlinien der Stadtgemeinde Purkersdorf

A. Geltungsbereich

Die Stadtgemeinde unterstützt Anliegen zum Zwecke des Gemeinwohls. Diese umfassen die Förderung von Vereinen im Rahmen einer Projektförderung als auch die Subvention von bestimmten näher definierten Aktivitäten wie Veranstaltungen. Über die Gewährung von Subventionen entscheidet grundsätzlich der Gemeinderat. Im Rahmen seiner Kompetenzen kann auch der Stadtrat Subventionen beschließen. Subventionen werden grundsätzlich nur für das jeweilige Projekt im jeweiligen Haushaltsjahr gewährt.

Subventionen im Sinne dieser Richtlinien sind vermögenswerte Zuwendungen, welche die Stadtgemeinde Purkersdorf physischen oder juristischen Personen zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, ohne dafür ein marktgerechtes Entgelt zu erhalten. Die Zuwendung kann in Form einer Geldleistung, einer Sachleistung, einer Dienstleistung, der Beistellung von Personal oder in Form einer Ausfallhaftung bestehen.

Vom Geltungsbereich dieser Richtlinien ausgenommen sind:

  • Förderungsmaßnahmen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen
  • Preisverleihungen
  • Zuwendungen an politische Parteien
  • Förderungsmaßnahmen, für die gesonderte Richtlinien des Gemeinderates bestehen

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Purkersdorf kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von diesen Richtlinien beschließen.

B. Voraussetzungen und Förderungswürdigkeit

Förderungswürdig sind Projekte und Aktivitäten von Vereinen, welche zum stärkeren Zusammenhalt des sozialen Netzwerkes in der Stadtgemeinde Purkersdorf beitragen. Diese Leistungen sind etwa an den jeweiligen Mitgliederzahlen, an der öffentlichen Präsenz der Vereine, oder an deren Beiträgen zu gemeinschaftsfördernden Veranstaltungen zu messen. Bei der Zuerkennung der Subventionen wird auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Vereine Bedacht genommen. Die Förderungswerber haben die Mittelverwendung zu begründen. Weiters haben sich die Förderungswerber schriftlich zu verpflichten, die Bestimmungen dieser Subventionsrichtlinien anzuerkennen.

Projektsubventionen können nur dann gewährt werden, wenn ein Vorhaben ohne Förderung nicht verwirklicht werden kann. Förderungswürdig sind Aktivitäten im öffentlichen Interesse der Stadtgemeinde Purkersdorf – insbesondere touristischer, sportlicher, kultureller, sozialer, religiöser, kommunikativer, volksbildnerischer, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher, politischer sowie zivilgesellschaftlicher Natur – sowie Vorhaben der Gemeinschaftspflege, des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Jugendförderung.

Die Förderungswerber sollen glaubwürdig versuchen, auch Mittel anderer Förderungsgeber zu lukrieren. Die Subvention kann von der Gewährung dieser anderen Mittel abhängig gemacht werden.

C. Subventionsansuchen

Um die Gewährung einer Subvention können eigenberechtigte natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen (vertreten durch ihre gesetzlichen Organe) – unabhängig vom Wohnort oder Sitz des Antragstellers – bei der Stadtgemeinde Purkersdorf in schriftlicher Form ansuchen.

Für Ansuchen um (Projekt-)Subventionen von Vereinen ist das entsprechende Formular der Stadtgemeinde zu verwenden. Dieses ist vollständig auszufüllen.

Im Ansuchen sind Inhalt und Zweck des Vorhabens darzustellen und die Förderungswürdigkeit zu begründen. Die Förderungswerber haben weiter bekanntzugeben, welche Eigenmittel ihnen zur Verfügung stehen und inwieweit auch von anderen Stellen Förderungsmittel beantragt und allenfalls zugesagt wurden.  Wenn es zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit nötig ist, hat der Förderungswerber die zusätzlich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 

D. Nachweis der Verwendung

Die Förderungswerber haben sich zu verpflichten, den Förderungsbetrag ausschließlich zum widmungsgemäßen Zweck zu verwenden und über die widmungsgemäße Verwendung der Subvention zu berichten. Die Förderungswerber haben zum Zweck der Überprüfung den zuständigen Organen der Stadtgemeinde Einsicht in die Belege und Aufzeichnungen zu gewähren und alle verlangten Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Originalbelege der Einnahmen und Ausgabenpositionen sind nur beizubringen, wenn dies von der Stadtgemeinde gesondert verlangt wird.

Ab einer Förderhöhe von € 1.000,00 ist die zweckgemäße Verwendung der Stadtgemeinde Purkersdorf mittels Projektbericht und Projektabrechnung (Einnahmen/Ausgabenrechnung) unter Beigabe der Belege bis längstens 3 Monate nach Abschluss des Vorhabens nachzuweisen.

Wird ein Vorhaben durch die Übernahme einer Ausfallshaftung gefördert, hat der Förderungswerber bei Inanspruchnahme der Ausfallshaftung bis längstens 3 Monate nach Abschluss des Vorhabens eine genaue Abrechnung vorzulegen. Die endgültige Höhe der Förderung wird aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung der Abrechnung festgesetzt. 

E. Widerruf einer Subvention

Eine Subvention ist zu widerrufen

  • wenn im Ansuchen wissentlich unrichtige Angaben gemacht wurden
  • die Subvention widmungswidrig verwendet wurde
  • der Verwendungsnachweis trotz Aufforderung nicht binnen Monatsfrist erbracht wurde
  • die bei der Gewährung erteilten Bedingungen, Auflagen und Befristungen nicht eingehalten wurden.

Widerrufene Subventionen sind innerhalb eines Monats zurückzuzahlen.

F. Schlussbestimmungen 

Auf die Gewährung einer Subvention nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch. Alle mit der Durchführung einer Förderung verbundenen Kosten oder Gebühren hat der Förderungswerber zu tragen. Ein Anspruch auf Auszahlung der gewährten Förderungsmittel innerhalb einer bestimmten Frist besteht nicht.


Diese Richtlinien treten am 01.01.2021 in Kraft.

Zuständig

Formulare