Hundehaltung

Ende Juni ist eine Novelle zum NÖ Polizeistrafgesetz in Kraft getreten, die für Hundehalter eine Reihe von Änderungen mit sich gebracht hat. Hundebesitzern und –haltern wird in Zukunft höhere Verantwortung hinsichtlich Aufsichts- und Verwahrungspflicht übertragen.
Nachstehend dürfen wir Ihnen die wesentlichsten Bestimmungen dieser Gesetzesnovelle zur Kenntnis bringen:

  • Wer einen Hund hält oder in Obsorge nimmt, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen oder zu verwahren, dass weder Menschen noch andere Tiere gefährdet oder unzumutbar belästigt werden (können).
  • Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedung so hergestellt und instandgehalten ist, dass die Tiere das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können.
  • Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.
  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
  • Hunde, die als gefährlich amtsbekannt sind, sind an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine zu führen
  • während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder Leinenpflicht ausgenommen, ebenso Wachhunde, die an einer sicheren Laufvorrichtung gehalten werden.
  • Die Vernachlässigung der Verwahrungspflicht oder die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Maulkorb- und/oder Leinenpflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die mit Geldstrafen bis zu € 7.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen ist.
  • Vollzugsbehörde ist die Bezirkshauptmannschaft, die Organe der Bundesgendarmerie haben in den aufgezählten Fällen vorbeugend und vollziehend einzuschreiten. Die bisher zumindest teilweise zuständige Gemeindeverwaltung hat ihre Kompetenzen mit dieser Novelle verloren.

In diesem Zusammenhang dürfen wir alle Hundebesitzer ersuchen, ihre Hunde nicht in Parkanlagen, auf Kinderspielplätzen, in Rasenflächen im Ortsgebiet und auf öffentlichen Flächen und Plätzen „äusserln“ zu führen, und wenn es schon einmal passiert, das „Häuferl“ zu entfernen. Die Benützer solcher Flächen werden es ihnen danken.