Illegale Abfallsammlung – Müllbrigaden

Da die Gemeinde, gemäß des NÖ AWG (Abfallwirtschaftsgesetz), für eine geordnete Erfassung und Behandlung der in ihrem Gemeindebiet anfallenden, nicht gefährlichen sowie gefährlichen Abfall zu sorgen hat, wird seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft angeregt, ihre Gemeindebürger entsprechend zu informieren und auf die rechtliche Situation betreffend Abfallsammelaktionen durch die so genannte „Kleinmaschinenbrigade“ hinzuweisen.

In vielen Gemeinden werden immer wieder per Flugzettel Sammelaktionen angekündigt und zum Teil auch durchgeführt, wobei im Flugblatt vermerkt wird, dass alles, was nicht gebraucht wird, von dieser Brigade übernommen wird. Zum Beispiel TV und Videogeräte, Fernsehapparate mit Kunststoffgehäuse, Laptop, Radio- u. Hifi-Anlagen, Telefone, Fotoapparate (auch defekt), Heizkörper, Mikrowellen, Wasserhähne, Sportgeräte, Kleidung, Bettwäsche, Nähmaschinen, Werkzeuge, Rasenmäher, Uhren, Möbel, Vorhänge, Teppiche, Bilder, Geschirr, Spielzeuge, Fenster und Türen aus Alu und Plastik, Mischmaschinen, Kettensägen, Kupfer, Autozubehör, Reifen, Batterien etc.

Die Liegenschaftseigentümer werden mit diesem Flugblatt aufgefordert, die oben genannten Gegenstände in einer bestimmten Zeit vor dem Haus zu deponieren. Ebenfalls ist vermerkt „Bitte keinen Sperrmüll oder Abfall!“

Aus der Liste der gesammelten Gegenstände geht eindeutig hervor, dass sowohl nicht gefährliche wie gefährliche Abfälle gesammelt werden sollen. Daraus folgt, dass für die nicht gefährlichen Abfälle eine Sammlererlaubnis gemäß § 24 AWG 2002, für die Sammlung von gefährlichen Abfällen eine Berechtigung nach § 25 AWG 2002 erforderlich wäre.

Diese „Kleinmaschinenbrigade“ verfügt jedoch nach den vorliegenden Informationen über keine wie immer geartete Sammlerberechtigung gemäß den abfallwirtschaftlichen Bestimmungen, weshalb die durchgeführten Sammlungen rechtswidrig sind.

Seitens der Bezirkshauptmannschaft wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur die Vertreter:innen dieser „Kleinmaschinenbrigade“ rechtswidrig handeln, sondern auch jene Bürger:innen, die der Aufforderung gemäß dem Flugblatt Rechnung tragen und können deshalb auch zur Verantwortung gezogen werden, weil sie ihre Siedlungsabfälle nicht in die öff. Abfuhr einbringen bzw. gefährliche Abfälle nicht einem berechtigten Sammler übergeben.

Mit einer Verwaltungsstrafe haben daher zu rechnen:

  1. Die Kleinmaschinenbrigade könnte einerseits gemäß AWG 200 wegen fehlender Sammlerberechtigung bestraft werden.
  2. Jene Bürger:innen, die nicht gefährlichen Siedlungsabfälle nicht der zuständigen Gemeinde oder den Einrichtungen, deren sich diese bedient, zuführten, sind zur Verantwortung zu ziehen. Werden jedoch seitens der Bürger:innen gefährliche Abfälle ausgehändigt, so ist der höhere Strafbestand erfüllt.

Es wird weiters angemerkt, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) Mitwirkungspflichten wahrzunehmen haben.