Waldbrandverordnung

17.07.2023

VERORDNUNGSBLATT
DER BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT
ST. PÖLTEN


Jahrgang 2023
Ausgegeben am 14.07.2023

6. Verordnung
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk St. Pölten verordnet werden
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat am 14.07.2023 aufgrund des§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBI. Nr. 440/1975, in der Fassung BGBI. 1 Nr. 56/2016, verordnet:

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit der Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden verordnet werden


§ 1


In den Wäldern des Verwaltungsbezirks St. Pölten sowie im Gefährdungsbereich des Waldes (Waldrandnähe) sind brandgefährliche Handlungen, wie das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer verboten.Vor allem ist es verboten, brennende und glimmende Gegenstände wie Zündhölzer und Rauchwaren sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) wegzuwerfen. Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das übergreifen eines Bodenfeuers oder das übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen. Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.


§2


Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 17 4 Abs. 1 lit. a Zi. 17 des Forstgesetzes 1975 idgF. mit einer Geldstrafe bis zu€ 7.270,-- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. 

§3

Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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VBI. BH PL Nr. 6/2023 - Ausgegeben am 14.07.2023