Subventionen

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Subventionsrichtlinien der Stadtgemeinde Purkersdorf
( beschlossen in der Gemeinderats-Sitzung vom 12.12.2006, Pkt. GR – 0289 )

A. Geltungsbereich

Die Stadtgemeinde unterstützt Anliegen zum Zwecke des Gemeinwohls. Diese umfassen die Förderung der Tätigkeit von Vereinen (Basisförderung von Vereinen) als auch die Subvention von bestimmten näher definierten Aktivitäten (Projektsubventionen)
Über die Gewährung von Subventionen zur Basisförderung von Vereinen entscheidet der Gemeinderat, über Projektsubventionen der Stadtrat im Rahmen seiner Kompetenzen, ansonsten der Gemeinderat.
Subventionen im Sinne dieser Richtlinien sind vermögenswerte Zuwendungen, welche die Stadtgemeinde Purkersdorf physischen oder juristischen Personen zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, ohne dafür ein marktgerechtes Entgelt zu erhalten. Die Zuwendung kann in Form einer Geldleistung, einer Sachleistung, einer Dienstleistung, der Beistellung von Personal oder in Form einer Ausfallhaftung bestehen.
Subventionen werden nur für das jeweilige Haushaltsjahr gewährt.
Vom Geltungsbereich dieser Richtlinien ausgenommen sind:

  • Förderungsmaßnahmen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen
  • Preisverleihungen
  • Zuwendungen an politische Parteien
  • Förderungsmaßnahmen, für die gesonderte Richtlinien des Gemeinderates bestehen


Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Purkersdorf kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von diesen Richtlinien beschließen.

B. Voraussetzungen und Förderungswürdigkeit
Basissubventionen für Vereine
Förderungswürdig sind Vereine, welche durch ihre Aktivitäten zum stärkeren Zusammenhalt des sozialen Netzwerkes in der Stadtgemeinde Purkersdorf beitragen. Diese Leistungen sind etwa an den jeweiligen Mitgliederzahlen, an der öffentlichen Präsenz der Vereine, oder an deren Beiträgen zu gemeinschaftsfördernden Veranstaltungen zu messen. Bei der Zuerkennung der Basissubventionen wird auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Vereine Bedacht genommen.
Weiters haben sich die Förderungswerber schriftlich zu verpflichten, die Bestimmungen dieser Subventionsrichtlinien anzuerkennen.
Projektsubventionen
Projektsubventionen sind unabhängig von Basissubventionen.
Eine Subvention kann nur dann gewährt werden, wenn ein Vorhaben ohne Förderung nicht verwirklicht werden kann. Förderungswürdig sind Aktivitäten im öffentlichen Interesse der Stadtgemeinde Purkersdorf – insbesondere touristischer, sportlicher, kultureller, sozialer, religiöser, kommunikativer, volksbildnerischer, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher, politischer sowie zivilgesellschaftlicher Natur – sowie Vorhaben der Gemeinschaftspflege, des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Jugendförderung.
Die Förderungswerber sollen glaubwürdig versuchen, auch Mittel anderer Förderungsgeber zu lukrieren. Die Subvention kann von der Gewährung dieser anderen Mitteln abhängig gemacht werden.

C. Subventionsansuchen
Um die Gewährung einer Subvention können eigenberechtigte natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen (vertreten durch ihre gesetzlichen Organe) –
unabhängig vom Wohnort oder Sitz des Antragstellers - bei der Stadtgemeinde Purkersdorf in schriftlicher Form ansuchen.
Basissubventionen für Vereine
Für Ansuchen um Basissubventionen von Vereinen ist das entsprechende Formular der Stadtgemeinde zu verwenden. Ansuchen, die nach dem 15. Mai eines Jahres in der Stadtgemeinde einlangen, können bei der Vergabe der Mittel dieses Jahres nicht berücksichtigt werden.
Dem Ansuchen der Förderung ist ein Tätigkeitsbericht des Vorjahres samt einer Übersicht der Einnahmen und Ausgaben im jeweils vergangenen Jahr beizuschließen.
Projektsubventionen
Ansuchen um Projektsubventionen sind formlos an die Stadtgemeinde Purkersdorf zu richten. Im Ansuchen ist Inhalt und Zweck des Vorhabens darzustellen und die Förderungswürdigkeit (siehe oben) zu begründen. Die Förderungswerber haben weiters bekanntzugeben, welche Eigenmittel ihnen zur Verfügung stehen und inwieweit auch von anderen Stellen Förderungsmittel beantragt und allenfalls zugesagt wurden. Wenn es zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit nötig ist, hat der Förderungswerber die zusätzlich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Weiters haben sich die Förderungswerber schriftlich zu verpflichten, die Bestimmungen dieser Subventionsrichtlinien anzuerkennen.

D. Nachweis der Verwendung
Die Förderungswerber haben sich zu verpflichten, den Förderungsbetrag ausschließlich zum widmungsgemäßen Zweck zu verwenden und über die widmungsgemäße Verwendung der Subvention zu berichten. Die Förderungswerber haben zum Zweck der Überprüfung den zuständigen Organen der Stadtgemeinde Einsicht in die Belege und Aufzeichnungen zu gewähren und alle verlangten Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen.
Basissubventionen für Vereine
Die zweckgemäße Verwendung ist der Stadtgemeinde Purkersdorf mit einem Tätigkeitsbericht des Vorstandes – der insbesondere auf die Verwendung der Fördermittel eingeht – sowie einer detaillierten Jahresabrechung der Einnahmen und Ausgaben bis längstens 15. Mai des jeweils folgenden Kalenderjahres nachzuweisen. Bei Subventionen unter € 1.000,00 ist die Jahresabrechnung der Einnahmen und Ausgaben nur auf gesondertes Verlangen der Stadtgemeinde vorzulegen.
Originalbelege der Einnahmen und Ausgabenpositionen sind nur beizubringen, wenn dies von der Stadtgemeinde gesondert verlangt wird.
Projektsubventionen
Die zweckgemäße Verwendung ist der Stadtgemeinde Purkersdorf mittels Projektbericht und Projektabrechnung (Einnahmen/Ausgabenrechnung) unter Beigabe der Originalbelege bis längstens 3 Monate nach Abschluss des Vorhabens nachzuweisen. Bei Projektförderungen unter € 1.000,00 ist eine Projektabrechnung nur auf gesondertes Verlangen der Stadtgemeinde vorzuweisen.
Wird ein Vorhaben durch die Übernahme einer Ausfallshaftung gefördert, hat der Förderungswerber bei Inanspruchnahme der Ausfallshaftung bis längstens 3 Monate nach Abschluss des Vorhabens eine genaue Abrechnung vorzulegen. Die endgültige Höhe der Förderung wird aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung der Abrechnung festgesetzt.

E. Widerruf einer Subvention
Eine Subvention ist zu widerrufen

  • wenn im Ansuchen wissentlich unrichtige Angaben gemacht wurden
  • die Subvention widmungswidrig verwendet wurde
  • der Verwendungsnachweis trotz Aufforderung nicht binnen Monatsfrist erbracht wurde
  • die bei der Gewährung erteilten Bedingungen, Auflagen und Befristungen nicht eingehalten wurden.

Widerrufene Subventionen sind innerhalb eines Monats zurückzuzahlen.
F. Schlussbestimmungen
Auf die Gewährung einer Subvention nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch
Alle mit der Durchführung einer Förderung verbundenen Kosten oder Gebühren hat der Förderungswerber zu tragen.
Ein Anspruch auf Auszahlung der gewährten Förderungsmittel innerhalb einer bestimmten Frist besteht nicht .

Diese Richtlinien treten am 01. Jänner 2007 in Kraft.