Frohes Neues Jahr! Aber bitte ohne Böller.

20.12.2021 10:00

feuerwerk

Feuerwerke

Im Hinblick auf die bevorstehenden Silvesterfeierlichkeiten möchten wir um Ihre Rücksichtnahme auf Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder dem Schutz der Tiere (vergessen sie dabei nicht die Tiere im Wald) ersuchen. Bedenken Sie aber auch, dass ein Verzicht auf Feuerwerke im Ortsgebiet nicht nur erwünscht, sondern  vorgeschrieben ist!

Aus gegebenem Anlass und zu Ihrer eigenen Sicherheit möchte Sie die Stadtgemeinde auf das Pyrotechnikgesetz 2010 wie folgt hinweisen:

Grundsätzlich ist gemäß § 38 Abs. 1 Pyrotechnikgesetz die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet verboten, es sei denn, die Verwendung erfolgt im Rahmen einer genehmigten Mitverwendung gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 Pyro TG, die eine bescheidmäßige Einzelgenehmigung mit den erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen darstellt – hierfür ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Zu Ihrer Information: das Pyrotechnikgesetz teilt die pyrotechnischen Gegenstände – entsprechend ihrer Art und Wirkung in vier Klassen ein:

Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind (Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren);

Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereich im Freien vorgesehen sind;

Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet:

Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.

Unabhängig von Einzelgenehmigungen bleiben die allgemeinen Verbote der Verwendung aller pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder,- Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten und der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen davon unberührt.

Zuwiderhandeln stellt kein Kavaliersdelikt dar, sondern wird als Verwaltungsübertretung (§ 40 Pyro TG) bestraft.

 

20.12.2021