Friedhofsverordnung

01.01.1971

§ 15

Verhalten auf dem Friedhof


1. Der Friedhof darf nur während der am Eingang des Friedhofs kundgemachten Besuchszeiten betreten werden.
2. Auf dem Friedhof haben Besucher alles zu unterlassen was der Würde des Ortes widerspricht. Den Anordnungen der Gemeinde bzw. den bestellten Friedhofsaufsichtsorganen ist jederzeit
Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden.

Insbesondere ist nicht gestattet:
a. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen,
b. die Wege des Friedhofs mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausnahmebewilligungen erteilt die Friedhofsverwaltung (keiner Ausnahmebewilligung bedarf der Einsatz gewerblicher Kraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit einer Berechtigung gemäß Abs. 3.),
c. Unbrauchbar gewordenen Grabschmuck, oder Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Behälter abzulegen,
d. Druckschriften zu verteilen und zu plakatieren, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
e. Tiere mitzunehmen (ausgenommen sind Blindenhunde
f. Spielen, Herumlaufen, lärmen, Rauchen und Konsumieren von Alkohol,
g. die Benützung nicht betreuter Wege bei Glatteis oder Schneeglätte.

3. Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nach erfolgter Anzeige bei der Gemeinde durchgeführt werden. Die Gemeinde stellt für ein- oder mehrmalige Arbeiten am Friedhof und
für die Einfahrt mit Kraftfahrzeugen und Arbeitsmaschinen Berechtigungsscheine aus. Diese sind bei der Durchführung der Arbeiten bzw. bei der Einfahrt für Kontrollzwecke bereit zu
halten. Die Berechtigungsscheine enthalten auch Angaben über Zeiten, in denen (z.B. wegen Begräbnisfeierlichkeiten) nicht mit lärmenden Maschinen gearbeitet und nicht in den Friedhof
eingefahren werden darf. Bei Zuwiderhandeln gegen die Friedhofsordnung kann die erteilte Berechtigung eingeschränkt oder auf bestimmte Zeit entzogen werden. Die Betriebsinhaber
haften für alle Schäden die durch die Ausführung gewerblicher Arbeiten an Personen, an den Friedhofsanlagen oder an Sachen im Eigentum der Benützungsberechtigten sowie der
Friedhofsbesucher eintreten, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.


§ 17

Inkrafttreten


Die Änderung der Friedhofsordnung tritt am 10.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Friedhofsordnung außer Kraft.