Es wird in Erinnerung gerufen, dass die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten gemäß § 93 der Straßenverkehrsordnung verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaften verlaufenden Gehsteige und Gehwege in einer Entfernung bis zu drei Meter von der Grundstücksgrenze (einschl. Stiegenanlagen) von Schnee und Verunreinigungen gesäubert bzw. bei Schneelage und Eis bestreut werden.
Ist ein Gehsteig nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen, in einer Fußgängerzone oder Wohnstraße gilt diese Verpflichtung ebenfalls.