Eigentumserwerb: Teilweise Gebührenbefreiungen bis Mitte 2026

Zur Gebührenbefreiung bei Eigentum - Günther Fuchs

Der Purkersdorfer Notar Günther Fuchs informiert: „Das aktuelle Wohnbaupaket der Bundesregierung bietet für jene, die Eigentum erwerben und dort den Hauptwohnsitz begründen, eine vorübergehende Befreiung von bestimmten Gebühren für Grundbucheintragungen.“ Diese Befreiung ist laut Gesetz von 1. Juli 2024 bis 1. Juli 2026 gültig.

„Die Idee ist es, gerade jungen Leuten, die auf der Suche nach Wohnraum sind, bei einem Kauf ein wenig unter die Arme zu greifen“, so Fuchs, der sich mit den neuen Regelungen beschäftigt hat. Die Befreiungen greifen, wenn man am erworbenen Objekt – ob Haus, Reihenhaus oder Wohnung ist egal – den Hauptwohnsitz begründet und seine Wohnrechte an der bisherigen bewohnten Wohnstätte aufgibt etwa durch Beendigung des bestehenden Mietvertrages, durch Verkauf der alten Wohnung oder durch deren Vermietung. Man muss volle fünf Jahre am neuen Wohnsitz wohnen, andernfalls ist die Befreiung nachträglich rückzuerstatten.

Die Befreiung gilt für Gebühren für die Eintragung in das Grundbuch, einerseits mit 1,1 Prozent für das Eigentumsrecht und andererseits die 1,2 Prozent für das Pfandrecht, sollte dieses durch die Bank begründet werden.

Die Befreiung greift bis zu einer Bemessungsgrundlage von maximal 500.000 Euro. Immerhin kann man sich so Gebühren von bis zu 11.500 Euro (personenbezogen) ersparen. Kaufen zwei Käufer beispielsweise um 800.000 Euro ein Haus und verpfänden mit 600.000 Euro an die Bank, beträgt die Gebührenbelastung für die Grundbuchseintragungen statt 16.000 Euro nur mehr 1.200 Euro.

Die Befreiungen gelten allerdings nicht beim Erwerb von „Luxusimmobilien“ im Wert von mehr als zwei Millionen. Die Regelungen sind im Gesetz teils recht kompliziert formuliert. Laut Notar Fuchs gibt einige Fallen und aber auch Gestaltungsmöglichkeiten.

Weiterhin zu bezahlen ist die beim Erwerb von Immobilien entstehende Grunderwerbssteuer in der Höhe von 3,5 Prozent des Kaufpreises, die an das Finanzamt ergeht.

Herausforderung KIM-Verordnung

Eine Herausforderung für Kreditnehmer:innen bleibt jedoch die Vorgaben der Banken in der aktuellen KIM (Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen)-Verordnung. Diese erschwert die Aufnahme von Krediten (abgesehen von den aktuell hohen Zinsen). Die Kernelemente: Kreditlaufzeit von maximal 35 Jahren, der Eigenmittelanteil von mindestens 20 Prozent und die Höhe der Rückzahlungsrate von maximal 40 Prozent des verfügbaren Nettoeinkommens. Die Geringfügigkeitsgrenze für gemeinsame Kreditnehmer (zB Ehepartner) liegt aktuell bei 100.000 Euro.

Bild (c) Notar Fuchs

18.06.2024